Entgelttarifverhandlungen
Nach dem Scheitern der Tarifvertragsverhandlungen und der daraufhin erfolgten Anrufung der Schlichtungsstelle erging durch dessen Vorsitzenden, Herrn Prof. Dr. Schlegel, am 19.04.2024 nachfolgender Schiedsspruch:
- Änderung der gekündigten Tarifverträge
Die LG 1 / 2 West sowie die LG 1 Ost werden ab dem 01.05.2024 in die Lohn-Tarifverträge integriert. - Tarifstundenlöhne (TL) Ost / West inkl. der neu integrierten Lohngruppen
- Die Löhne und Gehälter werden ab dem 01.05.2024 tabellenwirksam um 250 € monatlich (entspricht in der LG 3 TV Lohn West etwa 7,5% bei jeweils einem Nullmonat) erhöht.
- Ab dem 01.04.2025 werden die Löhne und Gehälter i
- Tarifgebiet West um 4,15% und im
- Tarifgebiet Ost um 4,95% erhöht.
- Ab dem 01.05.2024 werden die Ausbildungsvergütungen der gewerblichen und kfm./techn. Auszubildenden im 1. Ausbildungsjahr bundeseinheitlich auf 1.080 € angepasst.
Die Ausbildungsvergütungen der gewerblichen Auszubildenden für die weiteren Ausbildungsjahre werden ebenfalls ab dem 01.05.2024 wie folgt erhöht:
- im Tarifgebiet West ohne Feuerungsbau
- 2. AJ 1.250 €
- 3. AJ 1.500 €
- 4. AJ 1.600 €
- im Tarifgebiet Ost ohne Feuerungsbau
- 2. AJ 1.200 €
- 3. AJ 1.450 €
- 4. AJ 1.550 €
Die Ausbildungsvergütungen für die kfm./techn. Auszubildenden bleiben ab dem 2. Ausbildungsjahr unverändert und richten sich ab April 2024 nach den gekündigten Tarifverträgen.
Der Tarifverträge treten am 01.04.2024 in Kraft und können mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.03.2026 gekündigt werden. Die Laufzeit beträgt demnach 24 Monate.
Der Vorsitzende führte zur Begründung aus, die wirtschaftliche Situation sei zwar im Wohnungsbau, aber nicht in der gesamten Bauwirtschaft schlecht. Eine Trendwende sei durch anstehende Sanierungsarbeiten und Großprojekte zu erwarten. Im Weiteren übernahm er die Argumentation der IG BAU, die Baubranche solle für die Bestands- und für die Nachwuchskräfte attraktiv bleiben bzw. werden. Man müsse eine Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten zeigen. Einer Überforderung einzelner Betriebe könne durch die Anwendung der in den Entgelttarifverträgen bereits enthaltenen Härtefallklauseln begegnet werden. Darüber hinaus gebe es das Instrument des Kurzarbeitergeldes zur Beschäftigungssicherung.
In einer anschließenden internen Beratung wurden die einzelnen Bestandteile des Schlichterspruchs gerade im Hinblick auf drohende Streiks arbeitgeberseits gegeneinander abgewogen. Es wurde diskutiert, den Tarifabschluss zur Abstimmung in die Gremien zu geben. Die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeberseite tendiert jedoch deutlich zu einer Ablehnung. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Erhöhung des Festbetrages auf den Tariflohn erfolgt. Insofern sind der BZ (5,9%) noch hinzuzurechnen, d.h. die Erhöhung für Angestellte ist niedriger als für gewerbliche Arbeitnehmer.
Um 10.50 Uhr wurde der Schlichterspruch von der Zentralschlichtungsstelle mehrheitlich mit den Stimmen der Arbeitnehmer und des Schlichters gegen die Stimmen der Arbeitgeber angenommen und unterzeichnet.
Über den Schlichterspruch haben nun die Gremien der Verbände innerhalb von 14 Tagen (bis 3. Mai 2024) abzustimmen.
Den Schlichterspruch können Sie hier abrufen.